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Zum Tag der Verkehrssicherheit: Was tun, wenn es gekracht hat?

Aufgepasst, sonst geht's ans Geld: Nach einem Unfall ist es wichtig, sich richtig zu verhalten. Unfälle, die man verursacht oder mitverursacht hat, sollten sofort der Versicherung gemeldet werden. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

Aufgepasst, sonst geht's ans Geld: Nach einem Unfall ist es wichtig, sich richtig zu verhalten. Unfälle, die man verursacht oder mitverursacht hat, sollten sofort der Versicherung gemeldet werden. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

Tipps und Broschüre: Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

(djd/pt). Unter dem Dach des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) findet am heutigen 18. Juni 2011 von Flensburg bis Berchtesgaden der siebte „Tag der Verkehrssicherheit“ statt. Ziel des Tages ist es, das Thema Unfallprävention auf breiter Ebene zu präsentieren und zu zeigen, dass jeder dazu beitragen kann, die Unfallzahlen zu senken. Doch was tun, wenn es im Straßenverkehr bereits gekracht hat? Die ersten Schritte nach einem Verkehrsunfall haben die meisten noch parat: Unfallstelle mit Warnblinklicht und Warndreieck absichern, nach Verletzungen schauen und gegebenenfalls die Polizei verständigen.

Kühlen Kopf bewahren

Damit der Schaden später auch sachgerecht reguliert werden kann, ist die Bestandsaufnahme gleich am Unfallort wichtig. “Beteiligte Fahrzeuge und äußere Umstände sollten möglichst mit Skizzen und Fotos dokumentiert werden”, sagt Edgar Schmitt von den Ergo Direkt Versicherungen. “Unfallspuren sind Beweismittel, deshalb dürfen sie nicht beseitigt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind.” Bei größeren Schäden übernimmt dies die Polizei, bei Bagatellschäden sind die Unfallgegner selbst dafür verantwortlich. Wichtig: “Geben Sie kein pauschales Schuldanerkenntnis ab, es genügt, den Sachverhalt aufzuschreiben”, rät Schmitt. “Verwenden Sie hierfür den Vordruck Verkehrsunfallbericht. Den gibt Ihnen gerne Ihr Versicherer.”

Bei Unfällen mit Verletzten und erheblichem Sachschaden sollte immer die Polizei gerufen werden. Zweckmäßig ist dies auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Falls den Unfallbeteiligten Angaben über die eigene Versicherung oder die des Unfallgegners fehlen, erhält man diese über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 0180-25026).

Angemessene Zeit warten

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, weil man etwa gegen ein geparktes Auto gestoßen ist, muss man in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, hängt von den Umständen (Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab. Kommt in dieser Zeit niemand, so darf man sich entfernen, man muss aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem muss man dem anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass man am Unfall beteiligt war.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer zwölfseitigen Broschüre alle Verhaltensregeln nach einem Unfall zusammengefasst. Unter www.justiz.nrw.de besteht die Möglichkeit zum kostenlosen Download.

Schwere des Unfalls ist entscheidend

  • Bei schweren Unfällen ist die Unfallstelle zunächst abzusichern. Die Unfallfahrzeuge sollten bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden.
  • Anders ist die Situation bei Unfällen mit geringfügigen Sachschäden. Hier müssen die Beteiligten die Fahrbahn möglichst rasch räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Es besteht sonst die Gefahr weiterer Unfälle.
  • Namen und Anschrift von Zeugen sollten notiert werden, gegebenenfalls auch die Kfz-Kennzeichen Dritter, die den Unfall beobachtet haben.

Aktuelle Informationen zum „Tag der Verkehrssicherheit“, Checklisten und ein Downloadbereich sind unter www.tag-der-verkehrssicherheit.de zu finden.

Quelle: djd/Ergo Direkt Versicherungen (www.ergodirekt.de) und Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (www.dvr.de)

2 Kommentare

  1. Rene

    Hallo Orry, danke für den tollen Artikel. Ich möchte für die Leser dieses Blogs nochmals deutlich darauf hinweisen: Das Hinterlassen einer Nachricht am Unfallort (Parkschaden) und das Verlassen des Unfallortes ist Fahrerflucht = Straftat. Unvorzüglich muss sich bei einer Polizeidienststelle gemeldet werden, das geht mit dem Handy auch schon vom Unfallort (wird auch oft von der Polizei dahingehend ausgelegt!). Wer nur einen Zettel hinterlässt macht sich strafbar und muss mit einer Strafanzeige von der Polizei rechnen, auch wenn der Unfallgeschädigte keine Anzeige einreicht.

  2. Miriam

    Ich finde jeder bräuchte von seiner KFZ-Versicherung eine Broschüre.

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